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SG Altenburg, 23.03.2018 - S 18 R 625/16 |
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§ 1 Abs 1 AAÜG, § 5 Abs 1 AAÜG, Anl 1 Nr 1 AAÜG, ZAVtIV, § 1 Abs 1 ZAVtIVDBest 2
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - persönliche Voraussetzung - russischer Ingenieursabschluss ohne in der ehemaligen DDR beantragte Anerkennung des Abschlusses - Auferlegung von Verschuldenskosten nach § 192 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BSG, 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R
Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem - Beitrittsgebiet - technischer …
Auszug aus SG Altenburg, 23.03.2018 - S 18 R 625/16
Bei Personen, die am 30. Juni 1990 nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren, die auch nicht auf Grund sogenannten originären Bundesrechtes in das Versorgungssystem einzubeziehen waren, ist jedoch auf Grund der vom Bundessozialgericht entwickelten, sog. verfassungskonform erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG, auch wenn keine Einbeziehung in ein Versorgungssystem vor der Schließung der Systeme zu verzeichnen ist, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des ab dem 1. August 1990 geltenden Bundesrechts nach der am 30. Juni 1990, also nach der, bei Schließung der Versorgungssysteme bestehenden Rechtslage einen Anspruch auf die Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten, sofern zu diesem Zeitpunkt (noch) ein rechtsstaatskonformes Verwaltungsverfahren abgelaufen wäre (vgl. grundlegend die BSG Urteile vom 9. April 2002, Az.: B 4 RA 31/01 R u. a.).§ 1 Abs. 1 AAÜG ist auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes im Wege einer verfassungskonformen Auslegung dahingehend auszulegen, dass den tatsächlich in Versorgungssysteme einbezogenen Personen, auf die deshalb das AAÜG anwendbar ist, diejenigen gleichzustellen sind, die aus bundesrechtlicher Sicht auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage am 1. August 1991 einen faktischen oder fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten (vgl. z. B. Bundessozialgericht, Urteil vom 9. und 10. April 2002, z. B. B 4 RA 31/01 R).
Eine über die Entscheidungspraxis des BSG hinausgehende analoge Anwendung von § 1 Abs. 1 AAÜG würde nämlich gegen das Verbot der Neueinbeziehung in ein Versorgungssystem nach Schließung der Versorgungssysteme zum 30. Juni 1990 verstoßen (vgl. BSG Urteil vom 9. April 2002, Az.: B 4 RA 31/01 R).